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KURABGABENSATZUNG |
| Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV- MV) in der Verfassung vom 13. Januar 1998 (GVOBI.M- V S.29) und der §§ 1, 2, 4 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg- Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBI 1993, S.522) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertreter am 03.07.2002 folgende Satzung erlassen. |
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§ 1 |
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Gegenstand |
| (1) Die Stadt Waren (Müritz) ist staatlich anerkannter "Luftkurort". |
| (2) Zur Deckung des Aufwandes für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen, die zur Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellt werden, wird die Kurabgabe erhoben. |
| (3) Die Kurabgabe ist unabhängig
davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. |
| (4) Das Recht zur Erhebung von
Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt. |
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§ 2 |
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Erhebungsgebiet |
| Die Kurabgabe wird in der Stadt Waren (Müritz) mit seinen Ortsteilen Alt- Falkenhagen, Neu- Falkenhagen, Eldenholz, Eldenburg, Jägerhof, Schwenzin, Warenshof und Rügeband erhoben. |
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§ 3 |
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Erhebungszeitraum |
| Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben. |
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§ 4 |
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Kurabgabenpflichtiger Personenkreis |
| Kurabgabenpflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Ortfremder) zu haben und dem die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird |
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§ 5 |
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Befreiung |
| Von der Kurabgabe sind befreit: |
| a) Einwohner, die in der Stadt Waren (Müritz) ihren ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt haben |
| b) Kinder, Kindeskinder, Geschwister,
Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und -Söhne, Schwager, Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen sind |
| c) Schwerbehinderte mit einer
Erwerbsminderung von 100 % und Begleitpersonen eines Schwerbehinderten, sofern dies im Schwerbehindertenausweis gekennzeichnet ist |
| d) Personen, die sich im Erhebungsgebiet zur Berufsausbildung oder Berufsausübung aufhalten |
| e) Tagesgäste ohne Übernachtung |
| f) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
| g) Dienstreisende, Teilnehmer an
Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportliche Veranstaltungen im Erhebungsgebiet; dies gilt nur für die ersten 3 Tage (2 Übernachtungen) |
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§ 6 |
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Ermäßigung |
| (1) Die Kurabgabe ermäßigt sich bei
Personen ab dem 15. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr um die Hälfte des Betrages |
| (2) Bei Ortsfremden, die sich in den
Trägern der sozialen Sicherung anerkannter Einrichtung zum Zwecke der stationären Rehabilitationsmaßnahmen aufhalten, wird auf der Höhe der Kurabgaben eine Ermäßigung von 50 % gewährt |
| (3) Die Voraussetzung für die
Befreiung/ Ermäßigung von Zahlung der Kurabgabe sind vom Antragssteller nachzuweisen |
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§ 7 |
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Entstehung der Abgabepflicht
und Fälligkeit |
| (1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit
dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und zwar unabhängig davon, ob und im welchem Umfang die zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen benutzt werden |
| (2) Die Kurabgabe ist sofort für den
beabsichtigten Aufenthaltzeitraum in einer Summe beim Quartiergeber zu entrichten |
| (3) Der Kurabgabenpflichtige erhält
nach Zahlung der Kurabgabe eine personen- und zeitgebundene Kurkarte bzw. einen bestätigten Hotelausweis, der zugleich als Zahlungsbeleg gilt |
| (4) Kurkarten sind nicht übertragbar.
Bei missbräuchlicher Benutzung werden diese entschädigungslos eingezogen |
| (5) Die auf den Namenausgestellte
Kurkarte bzw. der gleichgestellte bestätigte Hotelausweis berechtigt zur Benutzung der öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, sofern nicht gesonderte Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden |
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§ 8 |
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Höhe der Kurabgaben |
| (1) Die Kurabgabe pro Tag (Tageskurabgabe) |
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im Zeitraum von |
01.10.- 30.04. |
01.05.- 30.09. |
| Erwachsene | 0,50 EUR | 1,00 EUR |
| Ermäßigung | 0,25 EUR | 0,50 EUR |
| Der Tag der Ankunft und der Abreise gelten zusammen als ein Tag |
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| (2) Die Kurabgabe pro Jahr (Jahreskurabgabe) |
| - ohne Ermäßigung | 30,- EUR | |
| - mit Ermäßigung | 15,- EUR |
| (3) Anstelle der nach Tagen
berechneten Kurabgabe kann eine Jahreskurabgabe entrichtet werden. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein. Bereits nach Tagen gezahlte Kurabgabe wird auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Jahreskurkarte wird nach Antragsstellung von der Stadt Waren (Müritz) gesondert ausgestellt. |
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§ 9 |
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Rückzahlung von Kurabgabe |
| (1) Bei begründetem vorzeitigem
Abbruch des Aufenthaltes wird die zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet |
| (2) Die Rückzahlung erfolgt durch den
Vermieter nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Vermieter die abreise der beitragspflichtigen Person bescheinigt |
| (3) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise |
| (4) Inhaber von Jahreskarten haben keinen Erstattungsanspruch |
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§ 10 |
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Pflichten und Haftung der Vermieter |
| (1) Jeder Vermieter, dessen
Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Beherbergungsstätten zur Kur- und Erholungszwecken überlässt oder bereitstellt, ist verpflichtet: |
| a.) dieses der Gemeinde unter Angaben
der Art der Unterkunft, der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen |
| b.) alle von ihm aufgenommene
Personen am Tage der Ankunft entsprechend den Bestimmungen des Landesmeldegesetzes anzumelden und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwenden |
| c.) die Kurabgabe am Tage der Ankunft
von den Gästen vollständig und rechtzeitig einzuziehen, abzuführen und eine personenbezogene Kurkarte auszuhändigen |
| d.) die Kurabgabensatzung ist für alle Gäste sichtbar auszulegen |
| (2) Die Kurabgabenabrechnung kann
laufend erfolgen, spätestens jedoch zum Quartalsende des laufenden Jahres. Der Vermieter haftet für die erhobene Kurabgabe bis zur Abführung |
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§11 |
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Ordnungswidrigkeiten |
| Ordnungswidrig handelt, wer gegen die §§ 10 dieser Satzung verstößt. Gemäß § 17 Abs. 3 KAG M- V vom 1. Juni 1993 können diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. |
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§ 12 |
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Inkrafttreten |
| Die Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft |
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